Auftraggeberhaftung nach dem Entsendegesetz
Seit dem 1. Juli 2007 ist die Reinigungsbranche in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen. Der Gesetzgeber will hierdurch unter dem Grundgedanken einer sozialen Marktwirtschaft Fehlentwicklungen am Markt entgegenwirken und für alle Arbeitnehmer gleiche tarifvertraglich verbindliche Arbeitsbedingungen gewährleisten.
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz sieht in § 5 Abs. 2 zu diesem Zweck auch eine Haftung des Auftraggebers vor, falls dieser nicht hinreichend dafür Sorge trägt, dass die im Rahmen seiner Auftragsvergabe eingesetzten Arbeitnehmer tarifgerecht bezahlt werden. Der Auftraggeber ist nach den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für die Auskömmlichkeit der von ihm vergebenen Aufträge mit verantwortlich.
Diese Haftung ist vielen Auftraggebern nicht ausreichend im Bewusstsein. Immer wieder versuchen wir daher, Auftraggeber über ihre Rechte, aber auch Pflichten im Rahmen der Vergabe von Reinigungsdienstleistungen aufzuklären. Neben Informationsschreiben zur Auftraggeberhaftung nach dem Entsendegesetz haben wir z.B. erst vor wenigen Wochen den sehr gut besuchten Vergabekongress in Stuttgart durchgeführt, über den u.a. rationell reinigen (vgl. Ausgabe 8/2008, Seite 9 ff.) ausführlich berichtet hat.
Hilfreich bei der Vermittlung eines Bewusstseins über die Auftraggeberhaftung war und ist ein nahezu allen öffentlich-rechtlichen Vergabestellen bekanntes Informationsschreiben der KGSt (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement). Diese Darstellung lässt keine Wünsche im Hinblick auf die Deutlichkeit zur Mitverantwortung der Auftraggeber offen und hat darüber hinaus den Vorteil, dass sie von einer anerkannten, der öffentlichen Hand nahe stehenden Beratungsstelle verfasst ist.
Die KGSt hat dieses viel beachtete Informationsschreiben zur Kundenhaftung bei Mindestlohnverstößen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz nun im August 2008 aktualisiert und erweitert. Dabei wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Zoll von einer Untergrenze von 14 Euro/11,50 Euro (alte/neue Länder, Lohngruppe 1) beim Stundenverrechnungssatz ausgeht. Verträge mit einem geringeren Stundenverrechnungssatz unterliegen damit nach Darstellung der KGSt ohne weiteres einem erheblichen Haftungsrisiko.
Fast noch wichtiger als diese Definition der Untergrenze ist der Hinweis der KGSt, dass aus Sicht des Zolls auch oberhalb dieser Schwelle in einem Korridor bis zu 17,93 Euro/14,50 Euro dem öffentlichen Auftraggeber die Pflicht auferlegt ist, eine Aufklärung der Berechnungsbestandteile der Kalkulation vorzunehmen und auf Auskömmlichkeit der Angebote zu achten.
Damit erklären sowohl der Zoll als auch die KGSt der zuweilen verbreiteten und etwas zu kurz greifenden Vorstellung vieler Vergabestellen der öffentlichen Hand eine Absage, nach dem einfachen Schema verfahren zu können: "Unter 14 Euro/11,50 Euro besteht die Gefahr der Haftung, darüber bestehe keine Haftung."
Die Untergrenze von 14 Euro/11,50 Euro dient vielmehr nur einer ersten Orientierung. Bis 17,93 Euro/14,50 Euro besteht jedoch eine aktive Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Auskömmlichkeit des Angebots.
Das überarbeitete Informationsschreiben der KGSt finden Sie hier.
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