Die Bedeutung allgemeinverbindlicher Tarifverträge für Reinigungsdienst
Trotz des Einsatzes modernster Reinigungssysteme wird das Gebäudereiniger-Dienstleistungs-handwerk von einer hohen Beschäftigungs- und damit auch Lohnintensität geprägt.
Qualitativ hochwertige Leistungen können daher im Gebäudereiniger-Handwerk nur dauerhaft erbracht werden, wenn den Mitarbeitern faire und angemessene Arbeitsbedingungen sowie Schulungs- und Aufstiegsmöglichkeiten garantiert werden.
Dem vorhandenen Tarifsystem kommt insoweit auch für den Auftraggeber entscheidende Bedeutung zu.
Um die Anwendung der Tarifverträge zu gewährleisten, sind der Mindestlohntarifvertrag und der Rahmentarifvertrag im Gebäudereiniger-Handwerk für die gewerblich beschäftigten Mitarbeiter seit vielen Jahren allgemeinverbindlich. Vergleichbar einer Gesetzesnorm gelten sie aufgrund der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit verbindlich für alle Reinigungsunternehmen – unabhängig von einer Mitgliedschaft in einem Tarifträgerverband.
Sie verpflichten sogar Betriebe fremder Branchen, wenn diese überwiegend Reinigungstätigkeiten erbringen. Insofern kommt es also nicht auf die Branchenbezeichnung der Betriebe oder auf die Verbandszugehörigkeit des Dienstleisters, sondern alleine auf die tatsächliche Betriebstätigkeit an.
Die Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk können daher unabhängig von ihren arbeitsvertraglichen Regelungen die ihnen tariflich garantierten Rechte und Entgelte – derzeit (2012) beträgt der
Mindestlohn in den westlichen Bundesländern 8,82 €
– unter erleichterten Bedingungen durchsetzen. Die allgemeinverbindlichen Tarifverträge gelten im Übrigen auch in vollem Umfang für alle Teilzeit- und damit auch für die geringfügig Beschäftigten; auch diesen Mitarbeitern stehen also
28 – 30 Arbeitstage Urlaub
und die gesetzliche
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von bis zu 6 Wochen
zu.
Neben den Arbeitnehmern selbst können die Sozialversicherungsträger, ggf. mit Unterstützung der Hauptzollämter, Sozialversicherungsbeiträge aus fälligen, jedoch nicht ausbezahlten Entgelten durchsetzen. Darüber hinaus ist die untertarifliche Bezahlung und die damit verbundene Vorenthaltung und Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266 a StGB strafbar.
Berücksichtigen Sie daher beim Vergleich der Ihnen vorliegenden Angebote, dass in der Regel der Hauptteil aller Kosten in der Gebäudereinigung durch die allgemeinverbindlichen Lohn- und Rahmentarifverträge in Form von Lohn- und Lohnfolgekosten vorgegeben sind. In diesem Bereich kann es keine wesentlichen Unterschiede zwischen seriösen Angeboten geben. Bieter, die hier unter Verstoß gegen verbindliche Bestimmungen auf Kosten ihrer Mitarbeiter (oder Auftraggeber) sparen, haben einen illegalen Wettbewerbsvorsprung, den Sie nicht honorieren sollten.Denken Sie daran, unter schlecht bezahlten und demotivierten Reinigungskräften werden letztendlich auch Ihr Objekt und damit Sie selbst leiden und Ermittlungen, Bußgelder und Strafen gegen den von Ihnen beauftragten Dienstleister werden letztlich auch Ihrem Image schaden.
Bei weiterführenden Fragen beraten wir Sie gerne unter Tel. 0711/728 56 16.
| Nächster Artikel > |
|---|
