§ 13 b USt - Umkehrung der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen Leistungen des Gebäudereiniger-Handwerks
Bereits seit über 60 Jahren ist die Gebäudereinigung ein Vollhandwerk.
Zum 1. April 2004 ist die Umsatzbesteuerung von Bauleistungen neu geregelt worden. Die Leistungen des Gebäudereiniger-Handwerks sind durch die Neuregelung indessen nur in einem kleinem Teil betroffen:
Nach § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG sind Bauleistungen Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem Rundschreiben vom 31.03.2004 (www.bundesfinanzministerium.de – Rubrik "Aktuelles", BMF-Schreiben) diese Definition dahingehend konkretisiert, dass "als Bauleistung im Sinne von Instandhaltungsarbeiten an Objekten auch ein Reinigungsvorgang anzusehen ist, bei dem die zu reinigende Oberfläche verändert wird (sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirkt)".
Dies gelte beispielsweise "für eine Fassadenreinigung, bei der die Oberfläche abgeschliffen oder mit Sandstrahl bearbeitet wird".
Das Ministerium stellt aber auch ausdrücklich fest, dass "die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, z.B. von Fenstern, nicht unter den Geltungsbereich des § 13 b UStG fällt". Durch den Reinigungsvorgang muss also eine konkrete Substanzveränderung bewirkt werden.
Eine zusätzliche Voraussetzung für den Übergang der Umsatzsteuer nach § 13 b UStG auf den Auftraggeber ist, dass dieser selber Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt.
Dies bedeutet, dass im Bereich der Reinigungsdienstleistungen der § 13 b UStG nahezu ausschließlich auf die Fälle beschränkt ist, in denen ein Betrieb des Gebäudereiniger-Handwerks seinen Fassadenreinigungsauftrag auf einen Subunternehmer überträgt, da in aller Regel die Auftraggeber eines Fassadenreinigungsauftrages nicht Unternehmer sind, die auch selbst Bauleistungen erbringen.
Liegen die Voraussetzungen für einen Übergang der Umsatzsteuerschuld ausnahmsweise vor, so hat der Auftraggeber die Umsatzsteuer für die an ihn erbrachten Bauleistungen zu übernehmen. Der Bauleistende erstellt dann lediglich eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuer. Der Auftraggeber hingegen ist verpflichtet, die Umsatzsteuer in seiner eigenen Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt anzumelden und abzuführen.
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der Netto-Rechnungsbetrag. Der Auftraggeber muss die Umsatzsteuer selbst berechnen. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats.
Weitere Infos erhalten Sie unter www.zdh.de (Rubrik Themen, Steuerinfo).
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