Landesinnung des
Gebäudereiniger-Handwerks
Baden-Württemberg
Fachverband Gebäudedienste Baden-Württemberg e.V.
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Vergabe-Kongress 2008

 

Am Montag, den 30. Juni 08 wurden die Chancen und Risiken bei der Vergabe von Reinigungsdienstleistungen unter dem Aspekt des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes unter verschiedenen Blickwinkeln diskutiert.

Rund 160 Vertreter von öffentlichen und privaten Vergabestellen, Behörden, Consultern, Dienstleistern sowie Vertreter der Fachpresse nahmen an dem Kongress teil.

Seit dem 1. Juli 2007 erfasst das Arbeitnehmer-Entsendegesetz auch die Gebäudereinigung. Daraus ergeben sich für alle Beteiligten, sowohl für Auftragnehmer als auch für Auftraggeber, erhöhte Sorgfaltspflichten - und nicht unerhebliche Haftungsrisiken. Die Verantwortung nach dem AEntG erläuterte zunächst RA Axel Knipp, BIV, im Überblick, bevor Peter Rack, Oberfinanzdirektion Köln, Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit, die gesetzlichen Vorgaben konkretisierte. Intensiv ging er auf die Entlohnungsvorgaben, die Dokumentationspflichten, die Prüfpflichten der Auftraggeber und die staatlichen Kontroll- und Ahndungswege ein.
Unter dem Aspekt der im Rahmen des Entsendegesetzes zu prüfenden Auskömmlichkeit stellte der ö.b.u.v. Sachverständige und Gebäudereinigermeister Robert Steinberger die Zuschlagskalkulation und das Thema der Richtleistungen dar. Dieter Huland, Leitender Stadtverwaltungsdirektor der Zentralen Dienste der Stadt Köln und Referent bei der KGSt, verdeutlichte aus Sicht der Vergabestellen, welche entscheidende Rolle die Prüfung der Plausibilität und die Machbarkeit von Angeboten bei der Vergabe von Reinigungsleistungen spielt.

 

In der offenen Abschlussdiskussion mit den Referenten wurde deutlich, dass Auftraggeber vor dem Hintergrund des Entsendegesetzes nun sogar die Vergütung anpassen müssen, wenn sich die zwingenden Vorgaben für den Dienstleister ändern. Peter Rack stellte unmissverständlich die Sicht des Zolls dar, dass Auftraggeber sich nicht auf eine vertragliche Klausel zurückziehen können, wonach Preisanpassungen im Lohnkostenanteil nach Tariferhöhungen erst ab Überschreitung bestimmter Prozentsätze wirksam werden. In der Diskussion wurde deutlich, dass neben Tarifsteigerungen auch Veränderungen der Sozialabgaben und notwendiger Kosten die Kalkulation zwangsläufig beeinflussen. Abschließend betonte Dieter Huland, dass die gesetzliche Pflicht, nur zu auskömmlichen Preisen zu vergeben, nicht nur angesichts drohender Geldbußen bis zu 500.000 € eingehalten werden sollte, sondern dass es insbesondere auch für den Erhalt der Reinigungsqualität notwendig ist, sich mit dem Vertragspartner zu Preisverhandlungen zusammenzusetzen, wenn sich dessen Geschäftsgrundlagen ändern.

 

Landesinnung des Gebäudereiniger-Handwerks Baden-Württemberg
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