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EU-weite Ausschreibungspflicht: Erhöhung der Schwellenwerte ab 1.1.2014

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Die Schwellenwerte, ab denen öffentliche Aufträge nach § 2 Vergabeverordnung zwingend EU-weit ausgeschrieben werden müssen, erhöhen sich zum 1. Januar 2014 wie folgt:

 

Bauaufträge von bisher 5 Mio.€ auf 5,186 Mio.€

Dienstleistungs-/Lieferaufträge  von bisher 200.000 € auf 207.000 €

Sektoren: Dienst-/Lieferleistungen von bisher 400.000 € auf 414.000 €

Verteidigung: Dienst-/Lieferleistungen von bisher 400.000 € auf 414.000 €

Bundesbehörden: Dienst-/Lieferleistungen von bisher 130.000 € auf 134.000 €

Das bestimmt die EU-Verordnung Nr.1336/2013 der Kommission vom 13.12.2013, die aufgrund des in § 2 Vergabeverordnung enthaltenen dynamischen Verweises in Deutschland unmittelbar, also zum 1.1.2014, wirkt.

Um zu ermitteln, ob der Schwellenwert erreicht wird und ein Auftrag EU-weit auszuschreiben ist, ist der Auftragswert über die Gesamtheit seiner Laufzeit gem. § 3 der Vergabeverordnung zu schätzen. Dabei ist es unzulässig den Auftragswert zu niedrig zu schätzen oder aufzuteilen, um den Auftrag der Anwendung der Verordnung zu entziehen. Bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit, wie es häufig bei Aufträgen über Unterhaltsreinigung der Fall ist, ist das 48-fache des Monatswerts, mithin ein Zeitraum von 4 Jahren zugrunde zu legen. Maßgebliche Grundlage ist der Nettowert des Auftrags, also ohne den später noch hinzukommenden Umsatzsteuerbetrag.

Seminarempfehlungen:

"Vergabe von Reinigungsleistungen", am 5. Mai 2014 bei der Fachakademie in Stuttgart
Infos/Onlineanmeldung

"Angebotsbearbeitung bei der Unterhaltsreinigung" am 1. Juli 2014 bei der Fachakademie in Stuttgart

Infos/Onlineanmeldung