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AVE des neuen Mindestlohntarifvertrags rechtskräftig

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Die Allgemeinverbindlichkeit des neuen Mindestlohntarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 8.10.2013 per Rechtsverordnung zum 1. November 2013 mit einer Laufzeit bis zum 31.10.2015 in Kraft. Damit verbunden werden die neu vereinbarten Löhne über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz geschützt.

Die Allgemeinverbindlichkeit des neuen Mindestlohntarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 8.10.2013 per Rechtsverordnung zum 1. November 2013 mit einer Laufzeit bis zum 31.10.2015 in Kraft. Damit verbunden werden die neu vereinbarten Löhne über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz geschützt.

Durch die frühe Allgemeinverbindlichkeitserklärung rund drei Monate vor den Lohnerhöhungen ist sichergestellt, dass die Betriebe des Gebäudereiniger-Handwerks und ihre Auftraggeber Rechtssicherheit in Bezug auf die Lohnvorgaben in der Reinigungsbranche haben und ggf. notwendig werdende Preisanpassungsgespräche auf einer rechtlich sicheren Basis führen können.

Der neue Lohn- und Mindestlohntarifvertrag tritt am 1. November 2013 zunächst mit zwei sog. „Leermonaten“ in Kraft, bevor zum 1. Januar 2014 die Löhne angehoben werden.
Zum Jahreswechsel steigen die Löhne für die rund 550.000 gewerblich Beschäftigten der Reinigungsbranche dann in den westlichen Bundesländern um 3,44 % auf z.B. 9,31 € in der Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigung) und 12,33 € in der Lohngruppe 6 (Glasreinigung) und ab dem 01.01.2015 um weitere 2,58 % auf 9,55 € in der Lohngruppe 1 und 12,65 € in der Lohngruppe 6.

 

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